Satzung

Satzung

Satzung des Studentenwohnheims Geschwister Scholl e.V.

Bei der hier ange­zeig­ten Sat­zung wur­den Ände­run­gen zu bes­se­ren Dar­stel­lung vor­ge­nom­men. Recht­lich ver­bind­lich ist allei­nig die im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne Version.

Fas­sung beschlos­sen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 18. Novem­ber 2021
Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter (VR 5733) am 15. Dezem­ber 2021

Prä­am­bel

Mit der Namens­ge­bung erin­nert der Stu­den­ten­wohn­heim Geschwis­ter Scholl e. V. an Sophie und Hans Scholl, die wegen ihres Wider­stands gegen das NS Gewalt­re­gime ermor­det wurden.

Die Ver­eins­mit­glie­der bil­den zusam­men mit aktu­el­len und ehe­ma­li­gen Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­nern eine Gemein­schaft, die den Idea­len der Geschwis­ter wie der Ach­tung der Men­schen­wür­de, des Frie­dens und der Gerech­tig­keit ver­pflich­tet ist und in die­sem Sinn in die Gesell­schaft hineinwirkt.

Der Ver­ein setzt sich zum Ziel, Stu­die­ren­den an den Hoch­schu­len in Mün­chen ein intel­lek­tu­ell und inter­kul­tu­rell anre­gen­des und bezahl­ba­res Umfeld zu bie­ten, in dem zivil­ge­sell­schaft­li­ches Enga­ge­ment, demo­kra­ti­sche Mit­be­stim­mung und akti­ves Gemein­schafts­le­ben gelernt und geför­dert werden.

  1. Name und Sitz
    1. Der Ver­ein führt den Namen „Stu­den­ten­wohn­heim Geschwis­ter Scholl e.V.“
    2. Sitz des Ver­eins ist München.
    3. Der Ver­ein ist unter der Num­mer VR 5733 in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Mün­chen eingetragen.
  2. Zweck des Vereins
    1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Studentenhilfe.
    2. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch die Errich­tung, Erhal­tung und den Betrieb eines Wohn­heims für Stu­die­ren­de in München.
    3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
    4. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  3. Geschäfts­jahr
    Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr
  4. Orga­ne des Ver­eins
    Die Orga­ne des Ver­eins sind: 
    1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung
    2. Der Gesamt­vor­stand
    3. Der Vor­stand
  5. Mit­glied­schaft
    1. Dem Ver­ein gehö­ren die Grün­dungs­mit­glie­der an. Dar­über hin­aus kann jede natür­li­che Per­son, die nicht im Heim wohnt oder jede juris­ti­sche Per­son des öffent­lichen und pri­va­ten Rechts ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins wer­den, die sich den Zie­len des Ver­eins ver­bun­den fühlt. Außer­dem kön­nen för­dern­de Mit­glie­der auf­genommen wer­den. Ihre Tätig­keit im Ver­ein beschränkt sich auf die För­de­rung des Ver­eins­zwecks. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det jeweils der Gesamt­vor­stand. Wur­de eine Bewer­bung abge­lehnt, kann inner­halb eines Monats bean­tragt wer­den, die Mit­glie­der­ver­samm­lung anzu­ru­fen; die­se ent­schei­det end­gültig. Ein Auf­nah­me­an­spruch besteht nicht.
    2. Die Mit­glied­schaft endet 
      1. mit dem Tod des Mit­glieds, bei juris­ti­schen Per­so­nen mit ihrer Auflösung,
      2. durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefs mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende eines Geschäftsjahres,
      3. durch Aus­schluss mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefs auf Grund Beschlus­ses des Gesamt­vor­stands im Fal­le der Nicht­er­fül­lung von Zahlungsverpflichtun­gen trotz wie­der­hol­ter Auf­for­de­rung oder im Fal­le eines gro­ben Ver­sto­ßes gegen die Inter­es­sen des Ver­eins. Vor dem Aus­schluss ist das betrof­fe­ne Mit­glied per­sön­lich oder schrift­lich zu hören. Gegen den Aus­schluss ist die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zuläs­sig. Die­se ent­schei­det endgül­tig über die Mit­glied­schaft. Das aus­ge­schie­de­ne oder aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied hat kei­ner­lei Ansprü­che gegen­über dem Vereinsvermögen.
  6. Mit­glieds­bei­trag
    Der Mit­glieds­bei­trag wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt. Er ist in den ers­ten bei­den Mona­ten des Geschäfts­jah­res zu entrichten.
  7. Mit­glie­der­ver­samm­lung
    1. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt alle zwei Jah­re zusam­men. Auf Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen auch Nicht­mit­glie­der an der Versamm­lung teil­neh­men. Sie wird von der geschäfts­füh­ren­den Per­son unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von zwei Wochen schrift­lich mit der vom Gesamt­vor­stand fest­ge­setz­ten Tages­ord­nung ein­be­ru­fen; die Schrift­form gilt auch durch Tele­fax, E‑Mail oder durch sons­ti­ge doku­men­tier­ba­re Über­mitt­lung in elek­tro­ni­scher Form als gewahrt. Die/der Ver­eins­vor­sit­zen­de lei­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung, im Ver­hinderungsfall ein ande­res Vorstandsmitglied.
    2. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird ein­be­ru­fen, wenn dies der Gesamt­vor­stand für erfor­der­lich erach­tet oder wenn ein Drit­tel der Vereinsmitglie­der dies unter Anga­be des zu ver­han­deln­den Gegen­stan­des schrift­lich verlangt.
    3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für Auf­ga­ben zustän­dig, die nicht gemäß § 8 dem Gesamt­vor­stand und gemäß § 9 dem Vor­stand zuge­wie­sen sind. Die Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind insbesondere 
      1. Wahl der Mit­glie­der des Gesamt­vor­stands ein­schließ­lich der geschäfts­führenden Per­son mit Aus­nah­me der von der Heim­selbst­ver­wal­tung ge­wählten Ver­tre­tung und Abwahl der Mit­glie­der des Gesamt­vor­stands ein­schließlich der geschäfts­füh­ren­den Person,
      2. Ent­las­tung des Gesamt­vor­stands und des Vorstands,
      3. Bera­tung des Zwei­jah­res­be­richts des Gesamtvorstands,
      4. Bera­tung des Kassenberichts,
      5. Fest­set­zung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
      6. Sat­zungs­än­de­run­gen,
      7. Ände­rung des Ver­eins­zwecks und Vereinsauflösung,
      8. Beschluss­fas­sung über die Beru­fung gegen die Ableh­nung eines Auf­nahmeantrags sowie gegen den Aus­schluss eines Mit­glieds durch den Gesamtvorstand,
      9. Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern und Ehrenvorsitzenden.
    4. Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung haben die Grün­dungs- und die ordent­li­chen Mit­glie­der (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2). Das Stimm­recht kann durch eine schrift­lich bevoll­mäch­tig­te Ver­tre­tung aus­ge­übt wer­den. Die Mitgliederver­sammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der teil­neh­men­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen auch durch tech­nisch ver­mit­tel­te Mit­wir­kung gefasst wer­den (z.B. per E‑Mail, Tele­fon- oder Video­kon­fe­ren­zen, Nut­zung von elek­tro­ni­schen oder web­ba­sier­ten Abstimmungstools).
    5. Soweit in die­ser Sat­zung nichts ande­res bestimmt ent­schei­det bei der Beschluss­fas­sung die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Stimm­ent­hal­tun­gen blei­ben dabei außer Betracht. Sat­zungs­än­de­run­gen erfor­dern eine Mehr­heit von zwei Drit­tel der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men, der Beschluss über die Auf­lö­sung des Ver­eins eine Mehr­heit von drei Vier­tel der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stimmen.
    6. Über die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se ist eine Nieder­schrift auf­zu­neh­men. Die/der Ver­eins­vor­sit­zen­de, im Ver­hin­de­rungs­fall ein an­deres Vor­stands­mit­glied, unter­schreibt die Nie­der­schrift. Sie ist bei der nächs­ten Sit­zung der Mit­glie­der­ver­samm­lung von die­ser zu genehmigen.
  8. Gesamt­vor­stand
    1. Der Gesamt­vor­stand besteht aus dem Vor­stand, einer jeweils von der Mitglieder­versammlung zu bestim­men­den Zahl von Bei­sit­zen­den sowie zwei von der Heim­selbstverwaltung gewähl­ten Ver­tre­tun­gen. Die Mit­glie­der des Gesamt­vor­stands müs­sen Mit­glie­der des Ver­eins sein, aus­ge­nom­men die von der Heimselbst­verwaltung gewähl­ten Ver­tre­tun­gen der Stu­die­ren­den. Dem Gesamt­vor­stand soll eine Professorin/ein Pro­fes­sor der LMU und eine Professorin/ein Pro­fes­sor der TU ange­hö­ren. Der Gesamt­vor­stand kann aus dem Kreis der Bei­sit­zen­den eine schrift­füh­ren­de Per­son bestim­men. Der Gesamt­vor­stand hat das Recht, Perso­nen in den Gesamt­vor­stand ohne Stimm­recht zu kooptieren.
    2. Die Mit­glie­der des Gesamt­vor­stands wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung, die Ver­tre­tung der Stu­die­ren­den von der Heim­selbst­ver­wal­tung gewählt. Die Amts­zeit der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten Mit­glie­der des Gesamt­vor­stands beträgt vier Jah­re, gerech­net ab dem Tag der Wahl durch die Mitgliederversamm­lung; bis zur Neu­wahl bleibt der gewähl­te Gesamt­vor­stand im Amt. Die Wieder­wahl ist zulässig.
    3. Die Mit­glie­der des Vor­stands sind unent­gelt­lich tätig; not­wen­di­ge Aus­la­gen (z.B. Rei­se­kos­ten) wer­den gegen Nach­weis erstat­tet. Der geschäfts­füh­ren­den Per­son kann der Gesamt­vor­stand für ihre Tätig­keit eine monat­li­che Ver­gü­tung gewähren.
    4. Der Gesamt­vor­stand lei­tet die Geschäf­te des Ver­eins, soweit die­se nicht dem Vor­stand zuge­wie­sen sind. Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben: 
      1. Gestal­tung des Anstel­lungs­ver­trags mit der geschäfts­füh­ren­den Person,
      2. Bestel­lung der Heimleitung,
      3. Beschluss­fas­sung über den jähr­li­chen Haushalt,
      4. Bil­li­gung des Jahresabschlusses,
      5. Beschluss­fas­sung über die jähr­li­che Schwer­punkt– und Prio­ri­tä­ten­set­zung für die Akti­vi­tä­ten des Vereins,
      6. Auf­nah­me von Mitgliedern,
      7. Aus­schluss von Mitgliedern.
    5. Die Ein­la­dun­gen zu den Sit­zun­gen des Gesamt­vor­stands sol­len mit der Tagesord­nung und den wesent­li­chen Unter­la­gen spä­tes­tens zwei Wochen vor dem Sit­zungs­ter­min zuge­stellt wer­den. Der Gesamt­vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der ver­tre­ten ist. Wird die­se Teil­neh­mer­zahl nicht erreicht, ist zu einer neu­en Sit­zung ein­zu­la­den, die in jedem Fall beschluss­fä­hig ist. Der Gesamt­vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des die Sit­zung lei­ten­den Vor­stands­mit­glieds. Mit­glie­der des Gesamt­vor­stands, die an einer Sit­zung nicht teil­neh­men, kön­nen ihre Stim­me auf ein ande­res Mit­glied des Gesamt­vor­stands über­tra­gen. Dazu muss eine schrift­li­che Ermäch­ti­gung vor­lie­gen. Der Gesamt­vor­stand kann Beschlüs­se im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren fas­sen, wenn der Vor­stand dies in eili­gen Fäl­len für erfor­der­lich hält.
    6. Von den Sit­zun­gen und den Beschlüs­sen des Gesamt­vor­stands sind Nie­der­schrif­ten zu fer­ti­gen, die von einem Mit­glied des Vor­stands zu unter­schrei­ben sind. Die Nie­der­schrift ist bei der nächs­ten Sit­zung des Gesamt­vor­stands von die­sem zu genehmigen.
  9. Vor­stand
    1. Der Vor­stand besteht aus der/dem Ver­eins­vor­sit­zen­den, zwei Stell­ver­tre­tun­gen und der geschäfts­füh­ren­den Per­son. Sie bil­den den Vor­stand im Sin­ne des Geset­zes. Die/der Ver­eins­vor­sit­zen­de oder eine der bei­den Stell­ver­tre­tun­gen ver­tre­ten gemein­sam mit der geschäfts­füh­ren­den Per­son den Ver­ein nach außen. Die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins wer­den von der geschäfts­füh­ren­den Per­son erle­digt; sie ver­tritt inso­weit allein den Ver­ein nach außen.
    2. Der Vor­stand hat ins­be­son­de­re die fol­gen­den Aufgaben: 
      1. Voll­zug der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und des Gesamtvorstands,
      2. Erstel­lung des Ent­wurfs des jähr­li­chen Haushaushaltsplans,
      3. Erstel­lung des Ent­wurfs der Jahresrechnung,
      4. Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und der Sit­zun­gen des Gesamtvorstands.
  10. Daten­schutz
    1. Im Rah­men der Mit­glie­der­ver­wal­tung wer­den von den Mit­glie­dern fol­gen­de Daten erho­ben: Name, Vor­na­me, Anschrift, E‑Mailadresse. Die­se Daten wer­den im Rah­men der Mit­glied­schaft ver­ar­bei­tet und gespeichert.
    2. Dar­über hin­aus ver­öf­fent­licht der Ver­ein die Daten sei­ner Mit­glie­der intern wie extern nur nach ent­spre­chen­den Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung und nimmt die Daten von Mit­glie­dern aus, die einer Ver­öf­fent­li­chung wider­spro­chen haben.
  11. Auf­lö­sung des Ver­eins
    Bei Auf­lö­sung des Ver­eins, bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Lud­wig-Maxi­mi­li­ans-Uni­ver­si­tät Mün­chen, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Satzung der Heimselbstverwaltung des Studentenwohnheims Geschwister Scholl e.V.

Prä­am­bel

Als Bewohner/innen des Geschwis­ter-Scholl-Wohn­heims bil­den wir eine Gemein­schaft, die nicht nur eine Adres­se teilt, son­dern auch mit­ein­an­der lebt. Im Geis­te von Sophie und Hans Scholl über­neh­men wir somit Ver­ant­wor­tung für uns selbst und die Gesell­schaft, in der wir leben. Somit wol­len wir nicht nur im Wohn­heim woh­nen, son­dern die­ses mit­ge­stal­ten, unser Zusam­men­le­ben, soweit es geht, selbst­stän­dig orga­ni­sie­ren und gemein­sam mit dem Ver­ein eine leben­di­ge Erin­ne­rung an die Geschwis­ter Scholl darstellen.

In die­sem Sin­ne gibt sich die Heim­selbst­ver­wal­tung fol­gen­de Satzung:

  1. Name, Zusam­men­set­zung und Aufgaben
    1. Die Heim­selbst­ver­wal­tung (im Fol­gen­den HSV) ist die selbst­ge­wähl­te Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der Mitbewohner/innen des Geschwister-Scholl-Wohnheims.
    2. Die HSV besteht aus allen Heimbewohner/innen des Geschwis­ter-Scholl-Wohn­heims, die einen Wohn­ver­trag mit der Ver­wal­tung abge­schlos­sen haben.
    3. Als selbst­ver­wal­te­tes Wohn­heim obliegt es den Bewohner/innen, das Zusam­men­le­ben sowie gemein­sa­me Akti­vi­tä­ten zu orga­ni­sie­ren und in Koope­ra­ti­on mit dem Trä­ger­ver­ein am Fort­be­stehen des Wohn­heims im Sin­ne sei­ner Grün­dungs­idee mitzuwirken.
    4. ¹ Die HSV ist in ihren Ent­schei­dun­gen unab­hän­gig vom Trä­ger­ver­ein. ² Zur Erfül­lung ihrer Zie­le bemüht sie sich aber um ein gutes Ver­hält­nis und die Koope­ra­ti­on mit dem Trä­ger­ver­ein sowie der Haus­ver­wal­tung. ³ Das Nähe­re regelt § 13.
  2. Orga­ne der HSV
    1. ¹ Fol­gen­de Orga­ne sind not­wen­di­ge Bestand­tei­le der HSV im Sin­ne der fol­gen­den Vorschriften: 
      1. Voll­ver­samm­lung (VV),
      2. Flur­ver­tre­ten­den­voll­ver­samm­lung (FVV),
      3. Heim­rat,
      4. HSV Ver­tre­tung,
      5. Auf­nah­me­aus­schuss,
      6. Revisor:innen,
      7. Finanzreferent:innen.
      ² Das Nähe­re regeln ent­spre­chen­de Ordnungen.
    2. Neben den hier genann­ten Ämtern kön­nen noch wei­te­re Refe­ra­te oder Ämter durch die VV bestellt wer­den, wobei Auf­ga­be, Wahl, Anzahl der Per­so­nen und Amts­zeit durch eine geson­der­te Ord­nung bestimmt wer­den müssen.
  3. Voll­ver­samm­lung
    1. ¹ Die Voll­ver­samm­lung (VV) ist das obers­te Ent­schei­dungs­gre­mi­um der HSV. ² Zu ihren Auf­ga­ben gehö­ren ins­be­son­de­re die Wahl, Abwahl und Ent­las­tung des Heim­rats, Beschluss­fas­sung über die Ände­rung der Sat­zung sowie wei­te­re Auf­ga­ben, soweit sich die­se aus der Sat­zung erge­ben. ³ Fer­ner hat die VV die allei­ni­gen Befug­nis­se hin­sicht­lich Sat­zungs­än­de­run­gen, Refe­rats­ord­nungs­än­de­run­gen, Bestim­mungs­recht über die HSV-Kas­se, die Ver­ga­be von Punk­ten, Ent­las­tung wei­te­rer Ämter und Referate.
    2. Zu Beginn jedes Semes­ters und spä­tes­tens einen Monat nach Vor­le­sungs­be­ginn an der Lud­wig-Maxi­mi­li­ans-Uni­ver­si­tät sowie der Tech­ni­schen Uni­ver­si­tät fin­det eine ordent­li­che VV statt.
    3. Der Heim­rat beruft die VV ein.
    4. ¹ Dar­über hin­aus kann der Heim­rat bei gewich­ti­gen Grün­den oder muss auf Antrag von min­des­tens 15 Heimbewohner/innen eine außer­or­dent­li­che VV (aVV) ein­be­ru­fen. ² Für das Ver­fah­ren gel­ten die Rege­lun­gen der VV entsprechend.
    5. ¹ Die VV tagt öffent­lich. ² Die Lei­tung obliegt dem Heim­rat. ³ Von jeder VV ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen und im Anschluss zu veröffentlichen.
    6. ¹ Jeder anwe­sen­de Heim­be­woh­ner und jede anwe­sen­de Heim­be­woh­ne­rin hat eine Stim­me. ² Beschlüs­se wer­den, falls nicht ander­wei­tig fest­ge­legt, mit ein­fa­cher Mehr­heit getrof­fen. ³ Die VV ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 25% der aktu­el­len Bewohner/innen anwe­send sind.
    7. Das Nähe­re bestimmt die Ord­nung der Voll­ver­samm­lung des Geschwister-Scholl-Wohnheims.
  4. Flur­spre­cher­voll­ver­samm­lung
    1. Die Flur­ver­tre­ten­den­voll­ver­samm­lung (im Fol­gen­den FVV) wählt die in § 2 Sät­ze 4 bis 7 genann­ten Refe­ra­te, sowie alle wei­te­ren Refe­ra­te, die durch den Beschluss der VV bestimmt wurden.
    2. ¹ Zu Beginn jedes Semes­ters und spä­tes­tens einen Monat nach Vor­le­sungs­be­ginn an der Lud­wig-Maxi­mi­li­ans-Uni­ver­si­tät sowie der Tech­ni­schen Uni­ver­si­tät fin­det eine FVV statt. ² Der Ter­min ist­nicht vor, jedoch auch nicht spä­ter als 14 Tage nach der VV anzusetzen.
    3. Der Heim­rat beruft die FVV ein.
    4. ¹ Dar­über hin­aus kann der Heim­rat bei gewich­ti­gen Grün­den oder muss auf Antrag von min­des­tens 10 Flursprecher/innen eine außer­or­dent­li­che FVV (aFVV) ein­be­ru­fen. ² Für das Ver­fah­ren gel­ten die Rege­lun­gen der FVV entsprechend.
    5. ¹ Die FVV tagt öffent­lich. ² Die Lei­tung obliegt dem Heim­rat. ³ Von jeder FVV ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen und im Anschluss zu veröffentlichen.
    6. Jeder Flur ent­sen­det einen Flur­spre­cher oder eine Flur­spre­che­rin pro begon­ne­ne 8 Flurbewohnende.
    7. ¹ Jeder ent­sand­te Flur­spre­cher oder Flur­spre­che­rin hat eine Stim­me. ² Beschlüs­se wer­den, falls nicht ander­wei­tig fest­ge­legt, mit ein­fa­cher Mehr­heit getroffen.
    8. Die FVV ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 40% der ent­sand­ten Flursprecher/innen anwe­send sind.
    9. Das Nähe­re regelt die Ord­nung der Flursprechervollversammlung.
  5. Heim­rat
    1. ¹ Der Heim­rat steht der Heim­selbst­ver­wal­tung vor. ² Er ver­tritt die Inter­es­sen der Heimbewohner:innen gegen­über der Ver­wal­tung und dem Trä­ger­ver­ein sowie der Öffent­lich­keit. ³ Fer­ner über­prüft und kon­trol­liert er kon­ti­nu­ier­lich die Arbeit der ande­ren Refe­ra­te und Ämter der HSV.
    2. ¹ Der Heim­rat besteht aus 2 Heimrät:innen. ² Sie wer­den durch die VV für ein Jahr gewählt, kon­trol­liert und entlastet.
    3. Das Nähe­re regelt die Ord­nung des Heimrats.
  6. HSV Ver­tre­tung
    1. ¹ Die HSV Ver­tre­tung reprä­sen­tiert die Bewoh­ner­schaft gegen­über dem Ver­ein und in sei­nen Orga­nen. ² Sie sorgt für die Ein­be­zie­hung der Belan­ge und Inter­es­sen der Bewoh­ner­schaft in Ent­schei­dun­gen des Ver­eins und das Infor­mie­ren des Ver­eins­vor­stan­des über das Leben im Wohnheim.
    2. Die Arbeit der HSV Ver­tre­tung geschieht in enger Abstim­mung mit dem Heimrat.
    3. Die HSV Ver­tre­tung besteht aus zwei Vertreter:innen.
    4. Das Nähe­re regelt die Refe­rats­ord­nung der HSV Vertretung.
  7. Auf­nah­me­aus­schuss
    1. Der Auf­nah­me­aus­schuss ent­schei­det gemäß der Ver­län­ge­rungs­ord­nung und in Aus­übung der ihm dar­in über­tra­ge­nen Befug­nis­se über: 
      1. Annah­me bzw. Ableh­nung von Bewer­bun­gen von Neueinzügler/innen,
      2. Annah­me bzw. Ableh­nung von Bewer­bun­gen für Wohnzeitverlängerungen.
    2. Er setzt sich auf stu­den­ti­scher Sei­te zusam­men aus drei gewähl­ten Mit­glie­dern (Auf­nah­me­refe­rat) sowie je einem Refe­ren­ten oder einer Refe­ren­tin des Zim­mer­re­fe­rats, einem Tutor oder einer Tuto­rin und einem Heim­rat oder einer Heimrätin.
    3. Die gewähl­ten Mit­glie­der beru­fen den regel­mä­ßig tagen­den Auf­nah­me­aus­schuss ein.
    4. Das Nähe­re regelt die Ord­nung des Auf­nah­me­aus­schus­ses und des Aufnahmereferats.
  8. Revisor:innen
    1. ¹ Es wer­den zwei Revisor:innen gewählt. ² Sie prü­fen die Buch­füh­rung der HSV. ³ Zu die­sem Zwe­cke muss ihnen von allen Heimbewohner:innen, Referent:innen sowie dem Heim­rat zu jeder Zeit Ein­sicht in alle für die HSV-Finan­zen rele­van­ten Doku­men­te und Kon­ten gewährt wer­den. ⁴ Dar­über hin­aus kön­nen sie ein­zel­nen Heimbewohner:innen Bestim­mun­gen zur Doku­men­ta­ti­on die­ser Finan­zen auferlegen.
    2. Ihre inhalt­li­che Arbeit ist ledig­lich durch die VV und Refe­rats­ord­nung bestimmt und kann nicht durch Beschlüs­se des Heim­rats beein­flusst werden.
    3. ¹ Am Ende jedes Semes­ters erstel­len die Revisor:innen einen Abschluss­be­richt zu den ein­zel­nen Refe­ra­ten, in wel­chem sie die ord­nungs­ge­mä­ße Abrech­nung oder Defi­zi­te benen­nen. ² Die Befug­nis­se der VV aus Absatz 2 erstre­cken sich nicht auf das Ergeb­nis die­ses Abschlussberichts.
    4. Das Nähe­re regelt die Revisionsordnung.
  9. Finanz­re­fe­rat
    1. ¹  Das Finanz­re­fe­rat ver­wal­tet das HSV-Kon­to und des­sen Ein- und Aus­ga­ben. ² Es führt die Bücher der HSV-Kas­se. ³ Dar­über hin­aus prüft und erstat­tet es Aus­ga­ben der Heimbewohner:innen, soweit die­se durch Beschlüs­se der VV geneh­migt sind.
    2. Das Finanz­re­fe­rat setzt sich zusam­men aus 2 Mitgliedern.
    3. Das Nähe­re regelt die Ord­nung des Finanzreferates.
  10. HSV-Kas­se
    1. ¹ Die HSV ver­fügt über eige­ne finan­zi­el­le Mit­tel (HSV-Kas­se). ² Ihre Ver­wen­dung darf nur zur Erfül­lung der Auf­ga­ben der HSV und dem Gemein­schafts­le­ben der Bewohner:innen die­nen. ³   Zuwen­dun­gen an die Heimbewohner:innen sind nicht gestat­tet (Aus­schüt­tungs­ver­bot).
    2. ¹ Die VV ent­schei­det über die Ver­wen­dung der Mit­tel. ² Für begrenz­te Beträ­ge kann sie die Ent­schei­dungs­be­fug­nis auf ande­re Orga­ne delegieren.
  11. Punk­te
    1. ¹ Das Enga­ge­ment in der HSV wird mit Punk­ten belohnt. ² Die­se Punk­te sind essen­ti­el­ler Bestand­teil der Ent­schei­dung über die Ver­län­ge­rung der regu­lä­ren Wohnzeit.
    2. ¹ Die Aus­wahl­richt­li­nie des Geschwis­ter-Scholl-Wohn­heims gibt detail­lier­te Aus­kunft über die Ver­ga­be, den Ent­zug, die Ver­wen­dung und die Doku­men­ta­ti­on der Punk­te. ² Für eine Ände­rung ihrer Bestim­mun­gen fin­det § 12 ent­spre­chen­de Anwendung.
  12. Sat­zungs­än­de­rung
    1. ¹ Über die Ände­rung oder Auf­he­bung von Bestim­mun­gen die­ser Sat­zung ent­schei­det die VV. ² Vor­schlä­ge zu Sat­zungs­än­de­run­gen sind deren Mit­glie­dern bis spä­tes­tens zwei Wochen vor der VV zuzu­lei­ten. ³ Ände­run­gen hin­sicht­lich der Bestim­mun­gen in § 13 bedür­fen einer vor­he­ri­gen Abspra­che mit dem Trä­ger­ver­ein und tre­ten erst nach einer Abstim­mung in Kraft, an wel­cher der:die Geschäftsführer:in, der:die Heimleiter:in und die zwei stu­dent­ei­schen Vertreter:innen im Ver­eins­vor­stand betei­ligt sind.
    2. Für die Beschluss­fas­sung müs­sen min­des­tens 30% der offi­zi­el­len Heimbewohner:innen anwe­send sein und eine Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­be­nen Stim­men für die Ände­rung votieren.
  13. Koope­ra­ti­on mit dem Trägerverein
    In den nach­fol­gen­den Fäl­len bedür­fen Beschlüs­se der HSV der Zustim­mung durch den Trägerverein: 
    1. Ange­le­gen­hei­ten betref­fend § 7 der Sat­zung (Auf­nah­me­aus­schuss),
    2. Ände­run­gen betref­fend die Aus­wahl­richt­li­nie des Geschwister-Scholl-Wohnheims,
    3. Ent­schei­dun­gen betref­fend die finan­zi­el­len Mit­tel der HSV, die sich auf die Buch­füh­rung des Trä­ger­ver­eins auswirken,
    4. Ent­schei­dun­gen mit Aus­wir­kun­gen auf die recht­li­che und sons­ti­ge Stel­lung des Trä­ger­ver­eins nach außen.
  14. Inkraft­tre­ten
    Die­se Sat­zung tritt am 03.05.2023 durch Beschluss der VV in Kraft.1