Satzung
Satzung
Satzung des Studentenwohnheims Geschwister Scholl e.V.
Die nachfolgende Fassung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Januar 2017 beschlossen
Die Eintragung im Vereinsregister unter der Nummer VR 5733 fand am 31.03.2017 statt.
- Der Verein führt den Namen „Studentenwohnheim Geschwister Scholl e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
_ - Der Verein Studentenwohnheim Geschwister Scholl e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung eines Studentenwohnheims in München. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
_ - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
_ - Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Das Kuratorium
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- Dem Verein gehören die Gründungsmitglieder an. Andere Personen können durch Beschluss des Vorstands in den Verein aufgenommen werden. Neben den Mitglieder nach Satz 1 und 2 können fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Ihre Tätigkeit im Verein beschränkt sich auf die Förderung des Vereinszwecks; über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
_ - Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, dass die Zwecke des Vereins gröblich beschäftigt hat.
_ - Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
_ - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
_ - Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie beschließt über die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich erachtet oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die in §5 Satz 1 und 2 genannten Mitglieder.
_ - Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
_ - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, einer jeweils vom Vorstand zu bestimmenden Zahl von Beisitzern und einem Geschäftsführer. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Dem Geschäftsführer kann der Vorstand für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung gewähren.
_ - Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht dem Kuratorium zugewiesen sind. Der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter vertreten gemeinsam mit dem Geschäftsführer den Verein nach außen. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Geschäftsführer erledigt; er vertritt insoweit allein den Verein nach außen. Über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
_ - Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, dessen Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Heimleiter sowie drei für jeweils ein Jahr von den Heimbewohnern zu wählenden Mitgliedern. Je ein Mitglied des Kuratoriums soll dem Lehrkörper der Universität und der Technischen Universität in München angehören.
_ - Das Kuratorium leitet die Geschäfte des Vereins, soweit sie sich unmittelbar und ausschließlich auf den Betrieb des Studentenwohnheims beziehen. Auf Vorschlag des Kuratoriums bestellt der Vorstand den Heimleiter und regelt dessen Anstellungsverhältnis. Der §12 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Kuratorium hat einen beschließenden Ausschluss, der sich aus dem Geschäftsführer, dem Heimleiter und einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Vereinsmitglied sowie aus den drei von den Heimbewohnern gewählten Kuratoriumsmitgliedern zusammengesetzt. Der Ausschluss bestimmt über den Haushalt und die Mietpreisgestaltung sowie in den ihm sonst noch vom Kuratorium zugewiesenen Angelegenheiten. Die Einberufung und die Leitung des Ausschusses obliegen dem Geschäftsführer. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Ausschusses werden einstimmig gefasst. Kommt kein Beschluss zustande, entscheidet das Kuratorium. Der Haushaltsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch das Kuratorium.
_ - Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.
_ - Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung der Heimselbstverwaltung des Studentenwohnheims Geschwister Scholl e.V.
Präambel:
Als Bewohner/innen des Geschwister-Scholl-Wohnheims bilden wir eine Gemeinschaft, die nicht nur eine Adresse teilt, sondern auch miteinander lebt. Im Geiste von Sophie und Hans Scholl übernehmen wir somit Verantwortung für uns selbst und die Gesellschaft, in der wir leben. Somit wollen wir nicht nur im Wohnheim wohnen, sondern dieses mitgestalten, unser Zusammenleben, soweit es geht, selbstständig organisieren und gemeinsam mit dem Verein eine lebendige Erinnerung an die Geschwister Scholl darstellen.
In diesem Sinne gibt sich die Heimselbstverwaltung folgende Satzung:
- Name, Zusammensetzung und Aufgaben
- Die Heimselbstverwaltung (im Folgenden HSV) ist die selbstgewählte Organisationsstruktur der Mitbewohner/innen des Geschwister-Scholl-Wohnheims.
- Die HSV besteht aus allen Heimbewohner/innen des Geschwister-Scholl-Wohnheims, die einen Wohnvertrag mit der Verwaltung abgeschlossen.
- Als selbstverwaltetes Wohnheim obliegt es den Bewohner/innen, das Zusammenleben sowie ge- meinsame Aktivitäten zu organisieren und in Kooperation mit dem Trägerverein am Fortbeste- hen des Wohnheims im Sinne seiner Gründungsidee.
- ¹ Die HSV ist in ihren Entscheidungen unabhängig vom Trägerverein. ² Zur Erfüllung ihrer Ziele bemüht sie sich aber um ein gutes Verhältnis und die Kooperation mit dem Trägerverein sowie der Hausverwaltung. ³ Das Nähere regelt § 13.
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- Organe der HSV
¹ Folgende Organe sind notwendige Bestandteile der HSV im Sinne der folgenden Vorschriften. ² Das Nähere regeln entsprechende Ordnungen.- Vollversammlung (VV)
- Flursprechervollversammlung (FVV)
- Heimrat
- Studentische Vertreter/innen im Kuratorium
- Aufnahmeausschuss
- Revisor/innen
- Finanzreferent/innen
³ Neben den hier genannten Ämtern können noch weitere Referate oder Ämter durch die VV bestellt werden, wobei Aufgabe, Wahl, Anzahl der Personen und Amtszeit durch eine gesonderte Ordnung bestimmt werden müssen.
_ - Vollversammlung
- ¹ Die Vollversammlung (VV) ist das oberste Entscheidungsgremium der HSV. 2 Zu ihren Aufga- ben gehören insbesondere die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung erge- ben. 3 Ferner hat die VV die alleinigen Befugnisse hinsichtlich Satzungsänderungen, Referatsord- nungsänderungen, Wahl und Entlastung des Heimrats, Bestimmungsrecht über die HSV-Kasse, die Vergabe von Punkten, Entlastung weiterer Ämter und Referate.
- Zu Beginn jedes Semesters und spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn an der Ludwig- Maximilians-Universität sowie der Technischen Universität findet eine ordentliche VV statt.
- Der Heimrat beruft die VV ein.
- ¹ Darüber hinaus kann der Heimrat bei gewichtigen Gründen oder muss auf Antrag von mindestens 15 Heimbewohner/innen eine außerordentliche VV (aVV) einberufen. ² In anderen Aspekten entsprechen Regelungen denen der regulären VV.
- ¹ Die VV tagt öffentlich. ² Die Leitung obliegt dem Heimrat. ³ Von jeder VV ist ein Protokoll anzufertigen und im Anschluss zu veröffentlichen.
- ¹ Jeder anwesende Heimbewohner und jede anwesende Heimbewohnerin hat eine Stimme. ² Beschlüsse werden, falls nicht anderweitig festgelegt, mit einfacher Mehrheit getroffen. ³ Die VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der aktuellen Bewohner/innen anwesend sind.
- Das Nähere bestimmt die Ordnung der Vollversammlung des Geschwister-Scholl-Wohnheims.
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- Flursprechervollversammlung
- Die FVV wählt die in § 2 Sätze 4 bis 6 genannten Referate, sowie alle weiteren Referate, die durch den Beschluss der VV bestimmt
- ¹ Zu Beginn jedes Semesters und spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn an der Ludwig- Maximilians-Universität sowie der Technischen Universität findet eine FVV statt. ² Der Termin ist nicht vor, jedoch auch nicht später als 14 Tage nach der VV anzusetzen.
- §3 Absätze 2 bis 6 gelten für die FVV entsprechend.
- Jeder Flur entsendet einen Flursprecher oder eine Flursprecherin pro begonnene 8 Flurbewohnende.
- ¹ Jeder entsandte Flursprecher oder Flursprecherin hat eine Stimme. ² Beschlüsse werden, falls nicht anderweitig festgelegt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
- Die FVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% der entsandten Flursprecher/innen anwesend sind.
- Das Nähere regelt die Ordnung der Flursprechervollversammlung.
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- Heimrat
- ¹ Der Heimrat steht der Heimselbstverwaltung vor. ² Er vertritt die Interessen der Heimbewohner/innen gegenüber der Verwaltung und dem Trägerverein sowie der Öffentlichkeit. ³ Ferner überprüft und kontrolliert er kontinuierlich die Arbeit der anderen Referate und Ämter der HSV.
- ¹ Der Heimrat besteht aus 2 Heimrät/nnen. ² Sie werden durch die VV für ein Jahr gewählt, kontrolliert und entlastet.
- Das Nähere regelt die Ordnung des Heimrats.
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- Studentische Vertreter/innen im Kuratorium
- ¹ Es werden zwei Vertreter/innen der Heimbewohnenden für das Kuratorium gewählt. ² Sie unterstützen den Heimrat in der Vertretung der studentischen Belange im Kuratorium sowie dem Haushaltsausschuss des Trägervereins. ³ Darüber hinaus sind sie für den Kontakt mit ehemaligen Heimbewohner/innen verantwortlich.
- Das Nähere regelt die Ordnung über die Studentischen Vertreter/innen im Kuratorium.
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- Aufnahmeausschuss
- Der Aufnahmeausschuss entscheidet gemäß der Verlängerungsordnung und in Ausübung der ihm darin übertragenen Befugnisse über:
- Annahme bzw. Ablehnung von Bewerbungen von Neueinzügler/innen
- Annahme bzw. Ablehnung von Bewerbungen für Wohnzeitverlängerungen
- Er setzt sich zusammen aus drei gewählten Mitgliedern (Aufnahmereferat) sowie je einem Referenten oder einer Referentin des Zimmerreferats, einem Tutor oder einer Tutorin und einem Heimrat oder einer Heimrätin.
- Die gewählten Mitglieder berufen den regelmäßig tagenden Aufnahmeausschuss ein.
- Das Nähere regelt die Ordnung des Aufnahmeausschusses und des Aufnahmereferats.
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- Der Aufnahmeausschuss entscheidet gemäß der Verlängerungsordnung und in Ausübung der ihm darin übertragenen Befugnisse über:
- Revisor/innen
- ¹ Es werden zwei Revisor/innen gewählt. ² Sie prüfen die Buchführung der HSV. ³ Zu diesem Zwecke muss ihnen von allen Heimbewohner/innen, Referent/innen sowie dem Heimrat zu jeder Zeit Einsicht in alle für die HSV-Finanzen relevanten Dokumente und Konten gewährt werden. ⁴ Darüber hinaus können sie einzelnen Heimbewohner/innen Bestimmungen zur Dokumentation dieser Finanzen auferlegen.
- Ihre inhaltliche Arbeit ist lediglich durch die VV und Referatsordnung bestimmt und kann nicht durch Beschlüsse des Heimrats beeinflusst werden.
- ¹ Am Ende jedes Semesters erstellen die Revisor/innen einen Abschlussbericht zu den einzelnen Referaten, in welchem sie die ordnungsgemäße Abrechnung oder Defizite benennen. ² Die Befugnisse der VV aus Absatz 2 erstrecken sich nicht auf das Ergebnis dieses Abschlussberichts.
- Das Nähere regelt die Revisionsordnung.
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- Finanzreferat
- ¹ Das Finanzreferat verwaltet das HSV-Konto und dessen Ein- und Ausgaben. ² Es führt die Bücher der HSV-Kasse. ³ Darüber hinaus prüft und erstattet es Ausgaben der Heimbewohner/innen, soweit diese durch Beschlüsse der VV genehmigt sind.
- Das Finanzreferat setzt sich zusammen aus 2 Mitgliedern.
- Das Nähere regelt die Ordnung des Finanzreferats.
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- HSV-Kasse
- ¹ Die HSV verfügt über eigene finanzielle Mittel (HSV-Kasse). ² Ihre Verwendung darf nur zur Erfüllung der Aufgaben der HSV und dem Gemeinschaftsleben der Bewohner/innen dienen. ³ Zuwendungen an die Heimbewohner/innen sind nicht gestattet (Ausschüttungsverbot).
- ¹ Die VV entscheidet über die Verwendung der Mittel. ² Für begrenzte Beträge kann sie die Entscheidungsbefugnis auf andere Organe delegieren.
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- Punkte
- ¹ Das Engagement in der HSV wird mit Punkten belohnt. ² Diese Punkte sind essentieller Bestandteil der Entscheidung über die Verlängerung der regulären Wohnzeit.
- ¹ Die Auswahlrichtlinie des Geschwister-Scholl-Wohnheims gibt detaillierte Auskunft über die Vergabe, den Entzug, die Verwendung und die Dokumentation der Punkte. ² Für eine Änderung ihrer Bestimmungen findet §12 entsprechende Anwendung.
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- Satzungsänderung
- ¹ Über die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen dieser Satzung entscheidet die VV. ² Vorschläge zu Satzungsänderungen sind deren Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der VV zuzuleiten. ³ Änderungen hinsichtlich der Bestimmungen in §13 bedürfen einer vorherigen Absprache mit dem Trägerverein und treten erst nach Zustimmung des Kuratoriums in Kraft.
- Für die Beschlussfassung müssen mindestens 30% der offiziellen Heimbewohner/nnen anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Änderung votieren.
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- Kooperation mit dem Trägerverein
In den nachfolgenden Fällen bedürfen Beschlüsse der HSV der Zustimmung durch den Trägerverein:- Angelegenheiten betreffend §7 der Satzung (Aufnahmeausschuss).
- Änderungen betreffend die Auswahlrichtlinie des Geschwister-Scholl-Wohnheims.
- Entscheidungen betreffend die finanziellen Mittel der HSV, die sich auf die Buchführung des Trägervereins auswirken.
- Entscheidungen mit Auswirkungen auf die rechtliche und sonstige Stellung des Trägervereins nach außen.
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- Inkrafttreten
¹ Diese Satzung tritt am [20.12.2017] durch Beschluss der VV in Kraft. ² Zugleich treten damit alle vorherigen Regelungen über die Heimselbstverwaltung außer Kraft.
München, den 20.12.2017
Ort, Datum