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Satzung

Statute (in German)

Satzung des Studentenwohnheims Geschwister Scholl e.V.

Fassung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. November 2021
Eintragung im Vereinsregister (VR 5733) am 15. Dezember 2021

Präambel:

Mit der Namensgebung erinnert der Studentenwohnheim Geschwister Scholl e. V. an Sophie und Hans Scholl, die wegen ihres Widerstands gegen das NS Gewaltregime ermordet wurden.

Die Vereinsmitglieder bilden zusammen mit aktuellen und ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Gemeinschaft, die den Idealen der Geschwister wie der Achtung der Menschenwürde, des Friedens und der Gerechtigkeit verpflichtet ist und in diesem Sinn in die Gesellschaft hineinwirkt.

Der Verein setzt sich zum Ziel, Studierenden an den Hochschulen in München ein intellektuell und interkulturell anregendes und bezahlbares Umfeld zu bieten, in dem zivilgesellschaftliches Engagement, demokratische Mitbestimmung und aktives Gemeinschaftsleben gelernt und gefördert werden.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Studentenwohnheim Geschwister Scholl e.V.“

2. Sitz des Vereins ist München.

3. Der Verein ist unter der Nummer VR 5733 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb eines Wohnheims für Studierende in München.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Gesamtvorstand

  3. Der Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören die Gründungsmitglieder an. Darüber hinaus kann jede natürliche Person, die nicht im Heim wohnt oder jede juristische Person des öffent­lichen und privaten Rechts ordentliches Mitglied des Vereins werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Außerdem können fördernde Mitglieder auf­genommen werden. Ihre Tätigkeit im Verein beschränkt sich auf die Förderung des Vereinszwecks. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der Gesamtvorstand. Wurde eine Bewerbung abgelehnt, kann innerhalb eines Monats beantragt werden, die Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet end­gültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  2. Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

    • durch schriftliche Austrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefs mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,

    • durch Ausschluss mittels eingeschriebenen Briefs auf Grund Beschlusses des Gesamtvorstands im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtun­gen trotz wiederholter Aufforderung oder im Falle eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgül­tig über die Mitgliedschaft. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mit­glied hat keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Auf Be­schluss der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder an der Versamm­lung teilnehmen. Sie wird von der geschäftsführenden Person unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich mit der vom Gesamtvorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Die/der Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Ver­hinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies der Gesamtvorstand für erforderlich erachtet oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglie­der dies unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist für Aufgaben zuständig, die nicht gemäß § 8 dem Gesamtvorstand und gemäß § 9 dem Vorstand zugewiesen sind. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

    • Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands einschließlich der geschäfts­führenden Person mit Ausnahme der von der Heimselbstverwaltung ge­wählten Vertretung und Abwahl der Mitglieder des Gesamtvorstands ein­schließlich der geschäftsführenden Person,

    • Entlastung des Gesamtvorstands und des Vorstands,

    • Beratung des Zweijahresberichts des Gesamtvorstands,

    • Beratung des Kassenberichts,

    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

    • Satzungsänderungen,

    • Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,

    • Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Auf­nahmeantrags sowie gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Gesamtvorstand,

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die Gründungs- und die ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2). Das Stimmrecht kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Vertretung ausgeübt werden. Die Mitgliederver­sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch technisch vermittelte Mitwirkung gefasst werden (z.B. per E-Mail, Telefon- oder Videokonferenzen, Nutzung von elektronischen oder webbasierten Abstim­mungstools).

  2. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Satzungsänderungen erfor­dern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, der Beschluss über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  3. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Nieder­schrift aufzunehmen. Die/der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall ein an­deres Vorstandsmitglied, unterschreibt die Niederschrift. Sie ist bei der nächs­ten Sitzung der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

§ 8 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, einer jeweils von der Mitglieder­versammlung zu bestimmenden Zahl von Beisitzenden sowie zwei von der Heim­selbstverwaltung gewählten Vertretungen. Die Mitglieder des Gesamtvorstands müssen Mitglieder des Vereins sein, ausgenommen die von der Heimselbst­verwaltung gewählten Vertretungen der Studierenden. Dem Gesamtvorstand soll eine Professorin/ein Professor der LMU und eine Professorin/ein Professor der TU angehören. Der Gesamtvorstand kann aus dem Kreis der Beisitzenden eine schriftführende Person bestimmen. Der Gesamtvorstand hat das Recht, Perso­nen in den Gesamtvorstand ohne Stimmrecht zu kooptieren.

  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung, die Vertretung der Studierenden von der Heimselbstverwaltung gewählt. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem Tag der Wahl durch die Mitgliederversamm­lung; bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Gesamtvorstand im Amt. Die Wieder­wahl ist zulässig.

  3. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig; notwendige Auslagen (z.B. Reisekosten) werden gegen Nachweis erstattet. Der geschäftsführenden Person kann der Gesamtvorstand für ihre Tätigkeit eine monatliche Vergütung gewähren.

  4. Der Gesamtvorstand leitet die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht dem Vor­stand zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Gestaltung des Anstellungsvertrags mit der geschäftsführenden Person,

    • Bestellung der Heimleitung,

    • Beschlussfassung über den jährlichen Haushalt,

    • Billigung des Jahresabschlusses,

    • Beschlussfassung über die jährliche Schwerpunkt– und Prioritätensetzung für die Aktivitäten des Vereins,

    • Aufnahme von Mitgliedern,

    • Ausschluss von Mitgliedern.

  1. Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtvorstands sollen mit der Tagesord­nung und den wesentlichen Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist zu einer neuen Sitzung einzuladen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Mitglieder des Gesamtvorstands, die an einer Sitzung nicht teilnehmen, können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands übertragen. Dazu muss eine schriftliche Ermächtigung vorliegen. Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn der Vorstand dies in eiligen Fällen für erforderlich hält.

  2. Von den Sitzungen und den Beschlüssen des Gesamtvorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben sind. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung des Gesamtvorstands von diesem zu genehmigen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vereinsvorsitzenden, zwei Stellvertretungen und der geschäftsführenden Person. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die/der Vereinsvorsitzende oder eine der beiden Stellvertretungen vertreten gemeinsam mit der geschäftsführenden Person den Verein nach außen. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden von der geschäftsführenden Person erledigt; sie vertritt insoweit allein den Verein nach außen.

  2. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands,

    • Erstellung des Entwurfs des jährlichen Haushaushaltsplans,

    • Erstellung des Entwurfs der Jahresrechnung,

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Gesamtvorstands.

§ 10 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung der Heimselbstverwaltung des Studentenwohnheims Geschwister Scholl e.V.

Präambel

Als Bewohner/innen des Geschwister-Scholl-Wohnheims bilden wir eine Gemeinschaft, die nicht nur eine Adresse teilt, sondern auch miteinander lebt. Im Geiste von Sophie und Hans Scholl übernehmen wir somit Verantwortung für uns selbst und die Gesellschaft, in der wir leben. Somit wollen wir nicht nur im Wohnheim wohnen, sondern dieses mitgestalten, unser Zusammenleben, soweit es geht, selbstständig organisieren und gemeinsam mit dem Verein eine lebendige Erinnerung an die Geschwister Scholl darstellen.

In diesem Sinne gibt sich die Heimselbstverwaltung folgende Satzung:

  1. Name, Zusammensetzung und Aufgaben
    1. Die Heimselbstverwaltung (im Folgenden HSV) ist die selbstgewählte Organisationsstruktur der Mitbewohner/innen des Geschwister-Scholl-Wohnheims.
    2. Die HSV besteht aus allen Heimbewohner/innen des Geschwister-Scholl-Wohnheims, die einen Wohnvertrag mit der Verwaltung abgeschlossen haben.
    3. Als selbstverwaltetes Wohnheim obliegt es den Bewohner/innen, das Zusammenleben sowie gemeinsame Aktivitäten zu organisieren und in Kooperation mit dem Trägerverein am Fortbestehen des Wohnheims im Sinne seiner Gründungsidee mitzuwirken.
    4. ¹ Die HSV ist in ihren Entscheidungen unabhängig vom Trägerverein. ² Zur Erfüllung ihrer Ziele bemüht sie sich aber um ein gutes Verhältnis und die Kooperation mit dem Trägerverein sowie der Hausverwaltung. ³ Das Nähere regelt § 13.
  2. Organe der HSV
    1. ¹ Folgende Organe sind notwendige Bestandteile der HSV im Sinne der folgenden Vorschriften:
      1. Vollversammlung (VV),
      2. Flurvertretendenvollversammlung (FVV),
      3. Heimrat,
      4. HSV Vertretung,
      5. Aufnahmeausschuss,
      6. Revisor:innen,
      7. Finanzreferent:innen.
      ² Das Nähere regeln entsprechende Ordnungen.
    2. Neben den hier genannten Ämtern können noch weitere Referate oder Ämter durch die VV bestellt werden, wobei Aufgabe, Wahl, Anzahl der Personen und Amtszeit durch eine gesonderte Ordnung bestimmt werden müssen.
  3. Vollversammlung
    1. ¹ Die Vollversammlung (VV) ist das oberste Entscheidungsgremium der HSV. ² Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl, Abwahl und Entlastung des Heimrats, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben. ³ Ferner hat die VV die alleinigen Befugnisse hinsichtlich Satzungsänderungen, Referatsordnungsänderungen, Bestimmungsrecht über die HSV-Kasse, die Vergabe von Punkten, Entlastung weiterer Ämter und Referate.
    2. Zu Beginn jedes Semesters und spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn an der Ludwig-Maximilians-Universität sowie der Technischen Universität findet eine ordentliche VV statt.
    3. Der Heimrat beruft die VV ein.
    4. ¹ Darüber hinaus kann der Heimrat bei gewichtigen Gründen oder muss auf Antrag von mindestens 15 Heimbewohner/innen eine außerordentliche VV (aVV) einberufen. ² Für das Verfahren gelten die Regelungen der VV entsprechend.
    5. ¹ Die VV tagt öffentlich. ² Die Leitung obliegt dem Heimrat. ³ Von jeder VV ist ein Protokoll anzufertigen und im Anschluss zu veröffentlichen.
    6. ¹ Jeder anwesende Heimbewohner und jede anwesende Heimbewohnerin hat eine Stimme. ² Beschlüsse werden, falls nicht anderweitig festgelegt, mit einfacher Mehrheit getroffen. ³ Die VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der aktuellen Bewohner/innen anwesend sind.
    7. Das Nähere bestimmt die Ordnung der Vollversammlung des Geschwister-Scholl-Wohnheims.
  4. Flursprechervollversammlung
    1. Die Flurvertretendenvollversammlung (im Folgenden FVV) wählt die in § 2 Sätze 4 bis 7 genannten Referate, sowie alle weiteren Referate, die durch den Beschluss der VV bestimmt wurden.
    2. ¹ Zu Beginn jedes Semesters und spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn an der Ludwig-Maximilians-Universität sowie der Technischen Universität findet eine FVV statt. ² Der Termin istnicht vor, jedoch auch nicht später als 14 Tage nach der VV anzusetzen.
    3. Der Heimrat beruft die FVV ein.
    4. ¹ Darüber hinaus kann der Heimrat bei gewichtigen Gründen oder muss auf Antrag von mindestens
      10 Flursprecher/innen eine außerordentliche FVV (aFVV) einberufen. ² Für das Verfahren gelten
      die Regelungen der FVV entsprechend.
    5. ¹ Die FVV tagt öffentlich. ² Die Leitung obliegt dem Heimrat. ³ Von jeder FVV ist ein Protokoll anzufertigen und im Anschluss zu veröffentlichen.
    6. Jeder Flur entsendet einen Flursprecher oder eine Flursprecherin pro begonnene 8 Flurbewohnende.
    7. ¹ Jeder entsandte Flursprecher oder Flursprecherin hat eine Stimme. ² Beschlüsse werden, falls nicht anderweitig festgelegt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
    8. Die FVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% der entsandten Flursprecher/innen anwesend sind.
    9. Das Nähere regelt die Ordnung der Flursprechervollversammlung.
  5. Heimrat
    1. ¹ Der Heimrat steht der Heimselbstverwaltung vor. ² Er vertritt die Interessen der Heimbewohner:innen gegenüber der Verwaltung und dem Trägerverein sowie der Öffentlichkeit. ³ Ferner überprüft und kontrolliert er kontinuierlich die Arbeit der anderen Referate und Ämter der HSV.
    2. ¹ Der Heimrat besteht aus 2 Heimrät:innen. ² Sie werden durch die VV für ein Jahr gewählt, kontrolliert und entlastet.
    3. Das Nähere regelt die Ordnung des Heimrats.
  6. HSV Vertretung
    1. ¹ Die HSV Vertretung repräsentiert die Bewohnerschaft gegenüber dem Verein und in seinen Organen. ² Sie sorgt für die Einbeziehung der Belange und Interessen der Bewohnerschaft in Entscheidungen des Vereins und das Informieren des Vereinsvorstandes über das Leben im Wohnheim.
    2. Die Arbeit der HSV Vertretung geschieht in enger Abstimmung mit dem Heimrat.
    3. Die HSV Vertretung besteht aus zwei Vertreter:innen.
    4. Das Nähere regelt die Referatsordnung der HSV Vertretung.
  7. Aufnahmeausschuss
    1. Der Aufnahmeausschuss entscheidet gemäß der Verlängerungsordnung und in Ausübung der ihm darin übertragenen Befugnisse über:
      1. Annahme bzw. Ablehnung von Bewerbungen von Neueinzügler/innen,
      2. Annahme bzw. Ablehnung von Bewerbungen für Wohnzeitverlängerungen.
    2. Er setzt sich auf studentischer Seite zusammen aus drei gewählten Mitgliedern (Aufnahmereferat) sowie je einem Referenten oder einer Referentin des Zimmerreferats, einem Tutor oder einer Tutorin und einem Heimrat oder einer Heimrätin.
    3. Die gewählten Mitglieder berufen den regelmäßig tagenden Aufnahmeausschuss ein.
    4. Das Nähere regelt die Ordnung des Aufnahmeausschusses und des Aufnahmereferats.
  8. Revisor:innen
    1. ¹ Es werden zwei Revisor:innen gewählt. ² Sie prüfen die Buchführung der HSV. ³ Zu diesem Zwecke muss ihnen von allen Heimbewohner:innen, Referent:innen sowie dem Heimrat zu jeder Zeit Einsicht in alle für die HSV-Finanzen relevanten Dokumente und Konten gewährt werden. ⁴ Darüber hinaus können sie einzelnen Heimbewohner:innen Bestimmungen zur Dokumentation dieser Finanzen auferlegen.
    2. Ihre inhaltliche Arbeit ist lediglich durch die VV und Referatsordnung bestimmt und kann nicht durch Beschlüsse des Heimrats beeinflusst werden.
    3. ¹ Am Ende jedes Semesters erstellen die Revisor:innen einen Abschlussbericht zu den einzelnen Referaten, in welchem sie die ordnungsgemäße Abrechnung oder Defizite benennen. ² Die Befugnisse der VV aus Absatz 2 erstrecken sich nicht auf das Ergebnis dieses Abschlussberichts.
    4. Das Nähere regelt die Revisionsordnung.
  9. Finanzreferat
    1. ¹  Das Finanzreferat verwaltet das HSV-Konto und dessen Ein- und Ausgaben. ² Es führt die Bücher der HSV-Kasse. ³ Darüber hinaus prüft und erstattet es Ausgaben der Heimbewohner:innen, soweit diese durch Beschlüsse der VV genehmigt sind.
    2. Das Finanzreferat setzt sich zusammen aus 2 Mitgliedern.
    3. Das Nähere regelt die Ordnung des Finanzreferates.
  10. HSV-Kasse
    1. ¹ Die HSV verfügt über eigene finanzielle Mittel (HSV-Kasse). ² Ihre Verwendung darf nur zur Erfüllung der Aufgaben der HSV und dem Gemeinschaftsleben der Bewohner:innen dienen. ³   Zuwendungen an die Heimbewohner:innen sind nicht gestattet (Ausschüttungsverbot).
    2. ¹ Die VV entscheidet über die Verwendung der Mittel. ² Für begrenzte Beträge kann sie die Entscheidungsbefugnis auf andere Organe delegieren.
  11. Punkte
    1. ¹ Das Engagement in der HSV wird mit Punkten belohnt. ² Diese Punkte sind essentieller Bestandteil der Entscheidung über die Verlängerung der regulären Wohnzeit.
    2. ¹ Die Auswahlrichtlinie des Geschwister-Scholl-Wohnheims gibt detaillierte Auskunft über die Vergabe, den Entzug, die Verwendung und die Dokumentation der Punkte. ² Für eine Änderung ihrer Bestimmungen findet § 12 entsprechende Anwendung.
  12. Satzungsänderung
    1. ¹ Über die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen dieser Satzung entscheidet die VV. ² Vorschläge zu Satzungsänderungen sind deren Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der VV zuzuleiten. ³ Änderungen hinsichtlich der Bestimmungen in § 13 bedürfen einer vorherigen Absprache mit dem Trägerverein und treten erst nach einer Abstimmung in Kraft, an welcher der:die Geschäftsführer:in, der:die Heimleiter:in und die zwei studenteischen Vertreter:innen im Vereinsvorstand beteiligt sind.
    2. Für die Beschlussfassung müssen mindestens 30% der offiziellen Heimbewohner:innen anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Änderung votieren.
  13. Kooperation mit dem Trägerverein
    In den nachfolgenden Fällen bedürfen Beschlüsse der HSV der Zustimmung durch den Trägerverein:
    1. Angelegenheiten betreffend § 7 der Satzung (Aufnahmeausschuss),
    2. Änderungen betreffend die Auswahlrichtlinie des Geschwister-Scholl-Wohnheims,
    3. Entscheidungen betreffend die finanziellen Mittel der HSV, die sich auf die Buchführung des Trägervereins auswirken,
    4. Entscheidungen mit Auswirkungen auf die rechtliche und sonstige Stellung des Trägervereins nach außen.
  14. Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt am 03.05.2023 durch Beschluss der VV in Kraft.1